§ 193 Formwechselbeschluss
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 05.10.2021 – II ZB 7/21Genossenschaftsregistersache: Zulässigkeit der Beschlussfassung über eine Verschmelzung in einer virtuellen Versammlung während der Corona-KriseZitiert von 2
- BGH, 29.01.2001 – II ZR 368/98Zitiert von 1
- BGH, 18.12.2000 – II ZR 1/99Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2017 – 20 W 88/15
- BGH, 27.02.2004 – IXa ZB 162/03
- BFH, 10.02.2016 – VIII R 43/13(Besteuerungszeitpunkt der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 - Rückwirkungsfiktion des § 14 Satz 3 UmwStG 1995 trotz Bilanzierungsfehler)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 22.08.2013 – VG 1 K 1019/12Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 16.06.2006 – 8 W 283/05
- FG Köln, 11.02.2004 – 11 K 5324/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/193#abs-1 (1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers (Formwechselbeschluss) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/193#abs-2 (2) Ist die Abtretung der Anteile des formwechselnden Rechtsträgers von der Genehmigung einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/193#abs-3 (3) Der Formwechselbeschluss und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem Anteilsinhaber auf seine Kosten unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.